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Förderverein

Vorstand

Vorsitzende: Sabine Hachenberg

Stv. Vorsitzender: Jürgen Schwarz

Vereinskasse: Matthias Werner

Schriftführerin: Petra Üffing

Beisitzer: Matthias Raiber

Sie erreichen den Förderverein unter: foerderverein@gymrut.de

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Förderverein des Gymnasiums Rutesheim. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Rutesheim. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit des Gymnasiums Rutesheim (z.B. durch außerschulische und schulische Veranstaltungen); die Pflege des persönlichen Kontakts und der Verbundenheit der Schüler und ehemaligen Schüler, deren Eltern, der Lehrer sowie aller dem Gymnasium Rutesheim nahestehenden Personen untereinander und mit der Schule (z.B. durch Vorträge und Studienreisen).

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden; Schüler sollen dem Gymnasium Rutesheim angehören. Die Mitgliedschaft juristischer Personen ist möglich. 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. 3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 4. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Die Kündigung kann nur im laufenden Geschäftsjahr für das Folgejahr erfolgen. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. 4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer und einem Beisitzer. Im Vorstand sollen Eltern, Lehrer und Schüler vertreten sein. 2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 500,– die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern der Gemeinden Rutesheim, Friolzheim, Heimsheim, Mönsheim, Weissach-Flacht und Wimsheim erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. 2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. 3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; 2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 4. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes; 5. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes; 6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; 7. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung und deren Änderung.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 5 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorsitzende spätestens zwei Wochen nach der erfolglos einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei, höchstens aber drei Wochen erneut einzuladen. Die so ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig. 6. Für Satzungsänderungen, Änderungen der Geschäftsordnung und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 7. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. 8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angaben von Gründen schriftlich beantragen. 9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt dem Gymnasium Rutesheim zu, das dieses ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 11 Übergangsvorschrift

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Änderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins und über die bei Wahlen und Beschlüssen notwendigen Mehrheiten beziehen.

Rutesheim, den 24.09.1998
Der Vorstand

Geschäftsordnung

Präambel
Dieser Geschäftsordnung liegt die Satzung des Fördervereins des Gymnasiums Rutesheim vom 09.07.1998 zugrunde. In dieser Satzung ist ausführlich niedergelegt, dass der Zweck des Vereins die ideelle und materielle Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit des Gymnasiums Rutesheim sowie die Pflege des persönlichen Kontakts und der Verbundenheit der Schüler und ehemaligen Schüler, deren Eltern, der Lehrer sowie aller dem Gymnasium Rutesheim nahestehenden Personen untereinander und mit der Schule ist. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verwendet seine Mittel nur für die in der Satzung niedergelegten Zwecke.

§ 1 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung von Beschlüssen und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; 2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; 3. Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; 4. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 2 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so muss der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein vorläufiges Vorstandsmitglied wählen.

§ 3 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche muss eingehalten werden. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 3. Der Vorsitzende kann auch durch schriftlichen Umlauf einen Beschluss herbeiführen.

§ 4 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern der Gemeinden Rutesheim, Friolzheim, Heimsheim, Mönsheim, Weissach-Flacht und Wimsheim erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. 2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 5 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorgesehenen Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

§ 6 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 5 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorsitzende spätestens zwei Wochen nach der erfolglos einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei, höchstens aber drei Wochen erneut einzuladen. Die so ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorherigen Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied zu Beginn der Mitgliederversammlung dies beantragt. 4. Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit fest. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. 5. Die Mitgliederversammlung fasst nicht durch die Satzung geregelte Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Arbeitskreise

1. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit Arbeitskreise ins Leben zu rufen. Ein Arbeitskreis soll aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. 2. Die Arbeitskreise sollen ihre Arbeit mit dem Vorstand abstimmen. Sie stellen sich ihre Aufgaben selbst. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben den Arbeitskreisen mit deren Zustimmung übertragen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Beiträge: Einzelmitgliedschaft: 10,– € Familienmitgliedschaft: 15,– €

Der Mitgliedsbeitrag wird mit der Bestätigung der Mitgliedschaft fällig. Der jährliche Beitrag ist innerhalb des 4. Quartals eines jeden Jahres zu bezahlen.