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Schülermitverantwortung SMV

Auf dieser Seite finden Sie die Zusammensetzung der SMV des Schuljahres 2023/24 und deren Satzung.SMV Verordnung

Schülersprecherin:
Lara Schaarschmidt (J2)

Stellvertretende Schülersprecher:
Keanu Allocati (J1)
Leandro Ceddia (11e)

Unterstufen- und Mittelstufensprecherin:
Hanna Voß (10c)

Verbindungslehrkräfte:
Katharina Schneider schneider.katharina@GymRut.de
Jannik Gräschus graeschus.jannik@GymRut.de
Bert Sautter sautter.bert@GymRut.de

SMV-Verordnung https://www.km-bw.de/SMV-BW,Lde/Startseite/Wissenswertes/verordnung

Die Satzung der SMV des Gymnasiums Rutesheim

(Im Folgenden wird aufgrund der Einfachheit und des deutschen Sprachusus das generische Maskulinum verwendet, dies soll jedoch nicht die Partizipation von Frauen in der SMV oder bei den Verbindungslehrern ausschließen.)

Präambel

Die Schülermitverantwortung (SMV) des Gymnasiums Rutesheim gibt sich, um die ihr im Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg zugeschriebenen Aufgaben zu erfüllen, folgende Satzung. Sie bezieht sich dabei auf die Paragrafen 62 – 70 des oben genannten Schulgesetzes sowie der Verordnung des Kultusministeriums über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung vom 8. Juni 1976, zuletzt geändert 9. Dezember 2015. Dabei will sie für zukünftige Schülervertreter einen Rahmen schaffen, in dem die SMV des Gymnasiums Rutesheim tätig ist. Sie kombiniert diese Vorgaben mit ihrer eigenen traditionellen Arbeitsweise, die sich im Lauf der Jahre herausgebildet hat.

Ziele und Grundsätze

Artikel 1: Der grundsätzliche Leitauftrag der SMV besteht in der Vertretung der Interessen der Schülerschaft durch ihre gewählten Repräsentanten, welche sich aus der Schülerschaft selbst zusammensetzen. Die SMV dient des Weiteren der Pflege der Beteiligung der Schüler an der Gestaltung des Schullebens, des Gemeinschaftslebens an der Schule und der Erziehung der Schüler zu Selbstständigkeit und demokratischem Verantwortungsbewusstsein.

Artikel 2: Als Sache aller Schüler ist die SMV von allen Schülern und am Schulleben Beteiligten zu unterstützen. Das gesamte Engagement der Mitglieder der SMV ist ehrenamtlich und verdient daher entsprechenden Respekt und Anerkennung bei allen Beteiligten.

Artikel 3: Zur SMV gehören alle von der Schülerschaft in den Schülerrat gewählten Repräsentanten.

Artikel 4: Die SMV erfüllt ihre Aufgaben in Kooperation mit der Schulleitung, der Lehrerschaft sowie den Eltern unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des Schulgesetzes und der SMV-Verordnung, um den Schulalltag am Gymnasium Rutesheim zur Zufriedenheit aller Beteiligten zu gestalten.

Organe der SMV

Artikel 5: Der Schülerrat ist für alle Fragen, die die Schülerschaft des Gymnasiums Rutesheim als Ganzes angehen, verantwortlich. Er legt die Arbeitsweise der SMV fest und wählt den Schülersprecher, dessen Stellvertreter, die Schülervertreter in der Schulkonferenz sowie die Verbindungslehrer. Zudem kann ausschließlich der Schülerrat diese Satzung ändern. (s. Art. 35) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Schülerrat trifft seine Entscheidungen per Abstimmung. Getroffen ist die Entscheidung, die von der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder unterstützt wird.

Artikel 6: Der Schülerrat besteht aus den Klassen- und Kurssprechern, deren Stellvertretern sowie dem Schülersprecher und seinen Stellvertretern. Die Sitzungen sind öffentlich, stimmberechtigt sind jedoch nur die Mitglieder des Rates. Alle Schüler und Lehrkräfte haben das Recht, vor dem Schülerrat zu sprechen, sofern sie dies wünschen.

Artikel 7: Der Schülerrat kann den Schülersprecher, dessen Stellvertreter, den Mittel- und Unterstufenvertreter sowie die Verbindungslehrer abwählen. Eine solche Wahl findet statt, wenn ein Drittel der Mitglieder dies wünscht und schriftlich beantragt. Es muss dabei jedoch gleichzeitig ein Nachfolger gewählt werden. Für eine Abwahl ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des gesamten Schülerrates notwendig.

Artikel 8: Die Klassensprecher sind die Vertreter jeder einzelnen Klasse. Es ist zu jedem Klassensprecher ein Stellvertreter zu wählen. Die Kurssprecher sind die Vertreter der einzelnen Deutschkurse. Es ist zu jedem Kurssprecher ein Stellvertreter zu wählen. Sie vertreten die Interessen der Schüler der Klasse oder des Kurses, informieren diese über die aktuellen Vorgänge der SMV und regen zur Mitarbeit in der SMV an.

Artikel 9: Der SMV sitzt der Schülersprecher mit seinen Stellvertretern vor. Er und seine Stellvertreter führen die Beschlüsse des Schülerrates aus. Des Weiteren beruft der Schülersprecher dessen Sitzungen ein und ist diesem Rechenschaft schuldig. Zudem ist der Schülersprecher automatisch Mitglied der Schulkonferenz.

Artikel 10: Der Schülersprecher wird vom Schülerrat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Die Amtszeit des Schülersprechers endet mit dem Ende des laufenden Schuljahres oder mit dem Ende seiner Wählbarkeit oder mit seiner Abwahl oder durch seinen Rücktritt. Der Schülersprecher ist bei Verhinderung seiner Teilnahme an der Schulkonferenz durch einen seiner Stellvertreter zu vertreten. So kann die Vollbesetzung der Schulkonferenz auch gewährleistet werden, wenn der Schülersprecher der Jahrgangsstufe 2 angehört und Sondersitzungen der Schulkonferenz im Juli nicht mehr beiwohnen kann.

Artikel 11: Die Stellvertreter des Schülersprechers sind ebenfalls vom Schülerrat zu wählen. Es sind zwei Stellvertreter zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Die Amtszeit der Stellvertreter endet mit dem Ende des laufenden Schuljahres oder mit dem Ende ihrer Wählbarkeit oder mit ihrer Abwahl oder durch ihren Rücktritt. Im ersten Fall übernehmen sie die Amtsgeschäfte kommissarisch, bis Nachfolger gewählt sind.

Artikel 12: Um die Interessen der Unter- und Mittelstufe zu wahren und zu vertreten und um die Kontinuität der SMV-Arbeit zu gewährleisten, wählt der Schülerrat einen Vertreter aus und für die Unter- und Mittelstufe (Mittel- und Unterstufenvertreter). Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Dieser hat die gleichen Rechte, Privilegien und Pflichten wie ein stellvertretender Schülersprecher. Seine Amtszeit endet mit dem Ende des laufenden Schuljahres, im Falle seiner Abwahl oder durch seinen Rücktritt. Im ersten Fall übernimmt er die Amtsgeschäfte kommissarisch, bis ein Nachfolger gewählt ist.

Artikel 13: Verweigern sowohl der Schülersprecher als auch seine Stellvertreter sowie der Mittel- und Unterstufenvertreter einer Entscheidung ihre Zustimmung, so gilt dieser Beschluss so lange als nicht gültig, bis der Schülerrat in einer Abstimmung dieses Veto aufhebt. Die Haltung der Verbindungslehrer ist zu hören.

Artikel 14: Jede Wahl muss den Grundsätzen, die für demokratische Wahlen gelten, entsprechen und insbesondere allgemein, frei, gleich, geheim und unmittelbar sein.

Artikel 15: Vertreter der Schülerschaft in der Schulkonferenz müssen mindestens in der 7. Klasse sein (vgl. §47 Schulgesetz). Es wird jedoch empfohlen, Vertreter aus höheren Klassenstufen als Kandidaten zur Wahl zu stellen. Zum Schülersprecher ist jeder Schüler des Gymnasiums Rutesheim wählbar, wenn er die 11. Klasse oder die Jahrgangsstufe 1 [J1] oder 2 [J2] besucht. Bei einer Umstellung auf G8 ist auch ein Kandidat der Klassenstufe 10 als Schülersprecher wählbar. Zum Stellvertreter ist jeder Schüler des Gymnasiums Rutesheim wählbar, sobald er die 10. Klasse erreicht hat. Es ist mindestens ein Stellvertreter zu wählen, der nicht die Jahrgangsstufe 2 besucht. Zum Mittel- und Unterstufenvertreter ist jeder Schüler der 8. bis einschließlich 10. Klasse wählbar. Zum Klassensprecher bzw. Stellvertreter ist jeder Schüler einer Klasse wählbar. Zum Kurssprecher bzw. Stellvertreter ist jeder Schüler eines Deutschkurses der Kursstufe wählbar. Eingriffe der Lehrer in den Wahlablauf, das Ergebnis oder die Aufstellung der Kandidaten sind nicht zulässig. Im Falle eines solchen Eingriffes muss die Wahl wiederholt werden.

Artikel 16: Der Schülerrat wählt einen oder mehrere Verbindungslehrer mit deren Einverständnis, insgesamt jedoch höchstens drei (§68 SchG). Deren Aufgabe ist es, die Schülersprecher zu unterstützen und die Kooperation zwischen SMV, Lehrerkollegium, Eltern und Schulleitung zu erleichtern. Es sollten beide Geschlechter durch sie vertreten werden. Sie sind über jede Aktion und Sitzung der SMV zu informieren. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Die Amtszeit der Verbindungslehrer endet mit dem Ende des laufenden Schuljahres, im Falle ihrer Abwahl oder durch Rücktritt. Im ersten Fall übernehmen sie die Amtsgeschäfte kommissarisch, bis Nachfolger gewählt sind.

Arbeitsweise

Artikel 17: Die SMV vertritt die Interessen der Schülerschaft und organisiert deren Beteiligung an der Gestaltung des Schullebens am Gymnasium Rutesheim.

Artikel 18: Um dies zu erreichen, findet zu Beginn des Schuljahres eine Tagung der Mitglieder der SMV ab Klasse 10 [in Schuljahren mit G8: ab Klasse 9] sowie der Schülersprecher, dessen Stellvertreter, den Verbindungslehrern und dem Mittel- und Unterstufenvertreter statt. Bei dieser soll der allgemeine Kurs der SMV für das angebrochene Schuljahr bestimmt werden. Hierbei sollen die Wünsche, Anregungen sowie Kritik der Schüler in die Beratungen miteinbezogen werden.

Artikel 19: Zu diesem Zwecke bilden sich während der SMV-Tagung Arbeitskreise (AK), die von während der Tagung bestimmten Teilnehmern geleitet werden. Jedoch kann jeder Schüler des Gymnasiums Rutesheim sich innerhalb dieser AKs in der SMV engagieren.

Artikel 20: Werden auf der SMV-Tagung neue Aktionen vorgeschlagen oder sollte kein weiteres Interesse an alten Aktionen bestehen, bedarf der endgültige Beschluss der Zustimmung des Schülerrats.

Artikel 21: Es können jederzeit weitere Anregungen und Vorschläge aus der Schülerschaft sowie der SMV umgesetzt werden, sofern der Schülerrat zustimmt.

Artikel 22: Die AKs organisieren und planen die Aktionen der SMV im Detail. Hierbei kooperieren die AK-Leiter sowohl mit den Schülersprechern, als auch mit dem Schülerrat, dem Schulleiter und den Verbindungslehrern und sind diesen Rechenschaft schuldig.

Artikel 23: Sämtliche Aktionen der SMV sind entweder durch die Vertreter der betreffenden AKs oder durch den Schülersprecher und seine Stellvertreter rechtzeitig in Benehmen mit der Schulleitung abzustimmen.

Artikel 24: Die AKs planen die Aktionen selbstständig, sie müssen jedoch innerhalb des finanziellen, organisatorischen, pädagogischen und rechtlichen Rahmens der SMV und des Gymnasiums Rutesheim stehen.

Vorgehensweise bei der Bildung der Organe der SMV

Artikel 25: Der Wahltag einer neuen SMV im neuen Schuljahr (SMV-Tag) soll spätestens bis zum Ablauf der dritten Unterrichtswoche im angebrochenen Schuljahr stattfinden.

Artikel 26: Die Steckbriefe der Kandidaten für die Posten des Schülersprechers, seiner beiden Stellvertreter und dem Mittel- und Unterstufenvertreter sind spätestens eine Woche vor dem Wahltag öffentlich vor dem SMV-Raum auszuhängen. Zuvor ist das Interesse an einem der Ämter gegenüber den kommissarischen Verbindungslehrern zu bekunden.

Artikel 27: Den Amtsbewerbern für das Schülersprecher-, Stellvertreter- und Mittel- und Unterstufensprecheramt muss die Gelegenheit gegeben werden, sich vor der Gesamtheit der Schule vorzustellen und ihre Kandidatur zu begründen.

Artikel 28: Die Stimmauszählung obliegt den Verbindungslehrern des vergangenen Schuljahres unter Mithilfe ausgewählter und vertrauenswürdiger Schüler. Sollten diese nicht verfügbar sein, bestimmt der kommissarische Schülersprecher einen entsprechenden Ersatz.

[Artikel 29: → aufgehoben]

Sonstiges

Artikel 30: Die SMV unterstützt jedwede schulische Veranstaltung personell und übernimmt gegebenenfalls die Bewirtung verschiedener Veranstaltungen. Ein Antrag auf eine solche Unterstützung sollte jedoch mindestens drei Wochen im Voraus gestellt und vom Schülerrat durch die Schülersprecher zur Kenntnis genommen werden.

Artikel 31: Die Bestimmungen dieser Satzung folgen den Verordnungen der Paragrafen 62 bis 70 des Schulgesetzes von Baden-Württemberg sowie der Verordnung des Kultusministeriums über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung. Sollten sich diese Gesetze ändern, so muss die Satzung auf ihre Gültigkeit geprüft werden. Sie bleibt so lange in Kraft, bis ein Beschluss des Schülerrates vorliegt, anderweitig zu verfahren.

Artikel 32: Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die SMV verpflichtet sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende gültige Regelung zu treffen.

Artikel 33: Um nachfolgenden Generationen die SMV-Arbeit zu erleichtern, hat die SMV, in Person des Schülersprechers und seiner Stellvertreter, ihre Arbeit umfassend in Form von Protokollen und anderweitigen Aufzeichnungen zu dokumentieren und festzuhalten. Dies soll ebenso durch digitale Abschriften abgesichert werden.

Artikel 34: Nach §20 (4) Satz 2-5 SMV-VO ist festgelegt: Die Aufsicht über die finanziellen Mittel der SMV führt einer der Verbindungslehrer in Kooperation mit den Schülersprechern. In jedem Schuljahr wird die Kasse der SMV durch zwei Kassenprüfer geprüft, von denen mindestens einer der Erziehungsberechtigte eines Schülers der Schule sein muss. Sie werden vom Schülerrat im Einvernehmen mit dem Elternbeirat bestimmt. Soweit keine Einigung auf Kassenprüfer zustande kommt, die zur Übernahme der Aufgabe bereit sind, obliegt die Bestimmung dem Schulleiter. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit weitere Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie berichten dem Schulleiter, dem Elternbeirat und dem Schülerrat über das Ergebnis der Kassenprüfung. Die Praxis am Gymnasium Rutesheim regeln die Verbindungslehrer und der Schülersprecher in Absprache mit der Schulverwaltung (Sekretariat bzw. Schulleitung).

Artikel 35: Diese Satzung kann nur vom Schülerrat geändert werden. Dafür notwendig ist eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder. Ein Antrag auf Änderung kann von jedem Mitglied des Schülerrats gestellt werden.

Artikel 36: Diese Satzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie vom Schülerrat mit einer Mehrheit der Mitglieder verabschiedet wurde. Zuvor muss jedoch der Schulleitung, den Verbindungslehrern, der Gesamtlehrerkonferenz sowie der Schulkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Artikel 37: Eine gedruckte Abschrift dieser Satzung soll im SMV-Raum verwahrt werden. Jeder Schüler hat stets das Recht, Einsicht in die Satzung zu nehmen. Ebenso ist eine digitale Abschrift bei der Schulleitung zu hinterlegen.

Geschehen in Rutesheim am 06.05.2020